3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 5'000.00 zu leisten. 4. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzüglich 7.7% MWST)."