Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.8 (VF.2021.5) Art. 15 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, […] Beklagte B._____, vertreten durch LL.M. Isabelle Thouvenin, Rechtsanwältin, […] Gegenstand Volljährigenunterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 29. Juni 2021 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zurzach folgendes Begehren: " 1. Die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung von Mündigenunterhalt an die Beklagte gemäss Ziff. 2 Abs. 2 des Unterhaltsvertrages vom 18. No- vember 2003 sei mit Wirkung ab 19. November 2020 vollumfänglich auf- zuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 10. September 2021 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss von einstweilen CHF 5'000.00 zu leisten. 4. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zuzüg- lich 7.7% MWST)." 1.3. Nachdem der Gerichtspräsident den Parteien mit der Zustellung der Kla- geantwort die Entscheidfällung ohne Durchführung einer Verhandlung in Aussicht gestellt hatte (Verfügung vom 23. September 2021), erging am 26. November 2021 folgender Entscheid: " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. -3- 2. Das Gesuch der Beklagten um Prozesskostenvorschuss bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden ab- geschrieben. 3. 3.1. Die reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Kläger aufer- legt und mit seinem Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. 3.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem Kläger nach Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids den Differenzbetrag von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 946.60 (Honorar inkl. Auslagen und MWST von LL.M. Isabelle Thou- venin, Rechtsanwältin, Zürich) zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 30. November 2021 in begründeter Fassung zuge- stellten Entscheid erhob der Kläger am 17. Januar 2022 – unter Berück- sichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – frist- gerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 26. No- vember 2021 (VF.2021.5 Ziff. 1., 3.1., und 4.) sei aufzuheben. 2. Auf die Klage des Klägers vom 29. Juni 2021 sei einzutreten. 3. Die Sache sei an das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Zurzach zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung auf die Klage ein- zutreten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 28. Februar 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO; vgl. das Abänderungsbegehren, wonach die Aufhebung des vom Klä- ger gemäss Unterhaltsvertrag vom 18. November 2003 [Klagebeilage 3] der Beklagten geschuldeten monatlichen [Volljährigen-] Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'000.00 [zuzüglich Indexierung] mit Wirkung ab 19. November 2020 verlangt wird). Der Kläger hat sodann sowohl die in Art. 311 ZPO für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den mit Verfügung vom 20. Januar 2022 einverlangten Gerichtskostenvor- schuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt. Da schliesslich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann auch der auf blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz lautende Rechtsmittelantrag (zu die- ser Rechtsmittelvoraussetzung vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 34 zu Art. 311 ZPO) als ausrei- chend qualifiziert werden. Damit ist auf die Berufung des Klägers einzutre- ten. 2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit hielt die Vorinstanz dafür, der in ihrem Gerichtssprengel wohnhafte Kläger habe sich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit auf Art. 26 ZPO gestützt. Zwar gelte diese Bestimmung auch für Unterhalts- abänderungsklagen. Wenn aber ein Elternteil gegen das unterhaltsberech- tigte Kind klage (negative Feststellungsklage oder Unterhaltsherabset- zungsklage), liege keine Klage "der Kinder gegen ihre Eltern" vor, wie sie unter den Wortlaut von Art. 26 ZPO fallen würde. Diese Bestimmung wolle Kinder schützen und ihnen einen Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz zuge- stehen, damit sie nicht am Beklagtenwohnsitz (Art. 10 ZPO) klagen müss- ten. Eltern, welche eine Abänderung des Unterhaltsurteils begehrten, seien vom Sinn der Bestimmung folglich nicht erfasst; sie hätten die Klage mithin am Wohnsitz bzw. am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 10 f. ZPO) einzureichen; so die Mehrheitsmeinung in der Doktrin (SUTTER- SOMM/LÖTSCHER, ZPO-Kommentar, a.a.O., 3. Aufl., Zürich 2016, N. 6 zu Art. 26 ZPO; SIEHR, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 26 ZPO; HAAS/SCHLUMPF, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar Schwei- -5- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2021, N. 2 zu Art. 26 ZPO; SCHWAN- DER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2016, N. 6 zu Art. 26 ZPO). Eine Minderheit von Autoren, auf die sich der Kläger berufe, sei hingegen der Ansicht, dass für die vorliegende Abänderungsklage eines Elternteils gegen das Kind ebenfalls Art. 26 ZPO für die örtliche Zuständigkeit herangezogen werden könne (JACQUEMOUD, ZPO-Kommentar, a.a.O., [recte Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010], N. 4 zu Art. 26 ZPO; SPY- CHER, Berner Kommentar, 2012, N. 7 zu Art. 26 ZPO). Aus den Materialien werde nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt habe, die ursprüngliche Regelung des aArt. 279 Abs. 2 ZGB, die jedem Kläger so- wohl den Kläger- als auch den Beklagtengerichtsstand zur Wahl gestellt habe und in aArt. 17 GestG übernommen worden sei, materiell zu ändern; die unglückliche Formulierung möge daher rühren, dass eine Unterhalts- klage im engeren Sinne, d.h. als Klage auf Festsetzung des Unterhalts, stets vom Kind ausgehe, währenddessen die Unterhaltsklage eines Eltern- teils gegen das unterhaltsberechtigte Kind lediglich im Rahmen eines Ab- änderungsverfahrens vorkomme. Die abweichende Auslegung rechtfertige sich gemäss SPYCHER (a.a.O., N. 7 zu Art. 26 ZPO) auch im Hinblick auf die Formulierung in Art. 79 IPRG, wo von den "Klagen betreffend die Be- ziehungen zwischen Eltern und Kind", insbesondere betreffend den Unter- halt, die Rede sei, folglich keine Unterscheidung zwischen der Klage des Kindes um Festlegung des Unterhalts und der Klage eines Elternteils im Rahmen eines Änderungsverfahrens vorgenommen werde. Diese Minder- heitsmeinung – so die Vorinstanz – vermöge allerdings nicht zu überzeu- gen, weshalb der Mehrheitsmeinung gefolgt werde, wonach die Bestim- mung von Art. 26 ZPO die Kinder schützen und sie bezüglich des Gerichts- stands privilegieren möchte. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in Zürich habe, sei das dortige Gericht zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig. 3.2. Dagegen bringt der Kläger in seiner Berufung (S. 4-7) vor, er habe sich nicht etwa unbedacht für den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz entschie- den, sondern auf die von SPYCHER im Berner Kommentar vertretene Rechtsauffassung verwiesen, die nun von der Vorinstanz als zu verwer- fende Minderheitsmeinung eingestuft worden sei. Für die vorinstanzliche Auffassung, dass Art. 26 ZPO Kinder schützen und bezüglich des Gerichts- stands privilegieren möchte, könnte man dann Verständnis aufbringen, wenn es sich tatsächlich um ein Kind und nicht wie hier um eine volljährige Person handle. Unter derartigen Umständen bestehe für eine Privilegierung gewiss kein Anlass mehr. Im vorliegenden Fall sei nicht einfach von einer verunglückten Formulierung von Art. 26 ZPO durch den Gesetzgeber aus- zugehen, sondern von einer vom Gericht modo legislatoris zu schliessen- den Regelungslücke. Dabei hätte dieser die Abänderungsklage als Gegen- stück zur Unterhaltsklage in Art. 26 ZPO einbeziehen und richtigerweise dahin fassen müssen, dass für selbständige Unterhaltsklagen zwischen -6- Kindern und ihren Eltern das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwin- gend zuständig sei. Wenn der Gesetzgeber das "Kind" bei derartigen Un- terhalts- und Abänderungsklagen hätte privilegieren wollen, hätte er dies ausdrücklich so regeln müssen. Die Regelungslücke sei nach der Syste- matik von Art. 1 ZGB primär durch Analogie, sodann durch Gewohnheits- recht und schliesslich durch Ergänzung modo legislatoris zu schliessen. Die häufigste Form der Analogie sei die Einzelanalogie (Gesetzesanalo- gie), bei der die Rechtsfolge einer einzelnen Gesetzesbestimmung wegen ihrer Ähnlichkeit auf den lückenhaften Gesetzesbereich übertragen werde. Der geregelte spezielle Sachverhalt finde sich in Art. 284 Abs. 3 ZPO, wo- nach die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss auch für strei- tige Abänderungsverfahren gälten. Derartige Abänderungsverfahren beträ- fen nicht nur, aber vielfach auch die Regelung des Kindesunterhalts. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bzw. Abänderungsgericht richte sich nach Art. 23 Abs. 1 StPO (recte wohl ZPO). Danach bestehe für gerichtliche Verfahren der Wahlgerichtsstand am Wohnsitz einer Partei. Die unterhalts- pflichtige Partei habe somit die Möglichkeit, die Abänderungsklage unab- hängig vom Alter des Kindes bei dem an seinem Wohnsitz zuständigen Gericht zu erheben; von einer gewollten Privilegierung des Kindes könne keine Rede sein. Wenn eine unterhaltsverpflichtete Partei die Abänderung der Unterhaltsregelung für ein mündiges Kind erhebe, sei es doch in sich widersprüchlich, nun plötzlich von einer vom Gesetzgeber gewollten Privi- legierung des erwachsenen Kindes auszugehen. In Analogie von Art. 284 Abs. 3 ZPO sei daher auch bei der Abänderung des Mündigenunterhalts von einem Wahlgerichtsstand des Klägers auszugehen. Die vom Vorder- richter aufgeführten Autoren [der Mehrheitsmeinung] hätten sich bislang nicht "im Sinne der aufgezeigten Erwägungen" geäussert, sondern ohne weitere Begründung keine Gesetzeslücke angenommen. 4. 4.1. Im vorliegenden Fall ist eine Lücke nicht erkennbar: 4.1.1. Eine (echte) Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvoll- ständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifizier- tes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln un- terlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermitteln- den Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben (BGE 140 III 636 E. 2.1). -7- Von der echten Lücke ist die unechte Lücke zu unterscheiden, bei der sich dem Gesetz eine Antwort entnehmen lässt. Auch wenn diese unbefriedi- gend erscheinen mag, ist sie solange für den Rechtsanwender verbindlich, als sie nicht krass stossend ist (vgl. GÄCHTER, in: Biaggini/Gächter/Kiener, Staatsrecht, 3. Aufl., 2022, § 26 Rz. 28). 4.1.2. Der ausdrückliche Gesetzeswortlaut von Art. 26 ZPO geht dahin, dass für (selbständige) Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern das Gericht einer der Parteien zwingend zuständig sei. Sodann stellt das Gesetz in Art. 10 f. ZPO als allgemeinen (Auffang-) Gerichtsstand denjenigen am Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO) bzw., wenn diese keinen Wohnsitz hat, an deren Aufenthaltsort (Art. 11 Abs. 1 ZPO) zur Ver- fügung. Steht aber einem Kläger (überhaupt) ein Gerichtsstand zur Verfü- gung, kann von einer Unvollständigkeit der gesetzlichen (Zuständigkeits-) Ordnung und damit von einer echten Lücke keine Rede sein. 4.1.3. Von Verfassungs wegen hat jede Person, gegen die eine Zivilklage erho- ben wird, Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BV). Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BV). Diese beiden Grund- sätze hat der Gesetzgeber in Art. 10 Abs. 1 ZPO umgesetzt. Danach ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zu- ständig (Bst. a), soweit "dieses Gesetz nichts anderes [vorsieht]" (BGE 5A_90/2021 E. 3.1.2). Unter dieser verfassungsmässigen Vorgabe kann die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz (bzw. dem Aufent- haltsort) der Beklagten auch auf keinen Fall als unbefriedigend qualifiziert werden (geschweige denn als stossend, was Voraussetzung für die Schliessung einer unechten Lücke wäre). 4.2. Allerdings stellt sich (vor einer Lückenfüllung primär) die Frage der Ausle- gung einer Norm. 4.2.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertun- gen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt wer- den. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachver- halten verstandene und konkretisierte Gesetz (vgl. dazu auch GÄCHTER, a.a.O., § 26 Rz. 18, der gegenüber BGE 140 II 289 E. 3.3, wonach Aus- gangspunkt einer jeden Auslegung einer Bestimmung deren Wortlaut ist und von einem klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut nur dann ausnahmsweise abgewichen werden darf, wenn triftige Gründe -8- dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, zu bedenken gibt, dass ein Wortlaut nicht an sich klar sei, son- dern die Klarheit über seinen Sinn erst im Rahmen der Auslegung gewon- nen werde). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchi- schen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 63 E. 4.4.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Ausle- gung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 143 III 600 E. 2.7). 4.2.2. Das Bundesgericht hat sich in einem jüngsten Entscheid (Urteil vom 1. Feb- ruar 2022 im Verfahren 5A_90/2021) mit der Auslegung von Art. 26 ZPO befasst und dabei in E. 3.1.4 Folgendes ausgeführt: " Indem das Kind seine selbständige Unterhaltsklage alternativ zum Wohn- sitz des beklagten Elternteils auch am eigenen Wohnsitz soll einreichen können, will der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen dem als schwächer eingestuften Kind die Durchsetzung seiner Ansprüche erleich- tern (…). Daher steht der (alternative aber zwingende) Klägergerichtsstand einzig [Hervorhebung durch Kursivschrift im Original] dem klagenden Kind zur Verfügung; der klagende Elternteil kann sich nicht unmittelbar auf Art. 26 ZPO berufen und folglich den Klägergerichtsstand nicht für sich be- anspruchen. " Auch das Bundesgericht schloss sich somit der von der Vorinstanz aufge- führten mehrheitlichen Lehrmeinung an (vgl. die bis auf eine Ausnahme [DIETSCHY-MARTENET, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann, Petit Commentaire CPC, 2020, N. 7 zu Art. 26 ZPO] identischen Literaturanga- ben im angefochtenen Entscheid S. 4 einerseits und BGE 5A_90/2021 E. 3.1.4 in fine anderseits). Eine Auseinandersetzung bzw. erst recht ein Abweichen von dieser (erst jüngst vorgenommenen) höchstrichterlichen Auslegung erübrigt sich, zumal in der Berufung nichts vorgebracht wird, was darauf schliessen liesse, das Bundesgericht habe einen gewichtigen bzw. entscheidenden Gesichtspunkt übersehen (zum verfehlten Argument des Klägers betreffend das Vorliegen einer Gesetzeslücke vgl. vorstehende E. 4.1). Insbesondere vermag die vom Kläger postulierte Analogie zu Art. 23 Abs. 1 ZPO nicht zu überzeugen. Dort wird die Zuständigkeit für eherechtliche Gesuche und Klagen festgelegt. In diesen Verfahren (darun- ter Abänderungsverfahren nach Art. 284 ZPO) stehen sich aber Ehegatten gegenüber, die – anders als Kinder – keines besonderen Sozialschutzes (BGE 5A_90/2021 E. 3.1.4) bedürfen. Ob sich auch ein volljähriges Kind auf die Privilegierung von Art. 26 ZPO berufen kann, kann offenbleiben (vgl. BGE 5A_90/2021 E. 3.2), da sich jedenfalls ein klagender Elternteil darauf nicht stützen kann. -9- 4.3. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Entgegen der vom Klä- ger in der Berufung vertretenen Auffassung rechtfertigt sich auch keine Ab- weichung von der erstinstanzlichen, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dem Verfahrensausgang zulasten des Klägers vorgenommenen Kostenverle- gung. Zur Begründung bringt der Kläger vor, er habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen und die Beklagte habe im Schlich- tungsverfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers auch nicht bestritten (vgl. Berufung S. 7 f. Ziff. 6). Wenn aber – wie hier – eine (anwaltlich vertretene) Partei entgegen dem eindeutigen Geset- zeswortlaut und einem Grossteil der Lehre gestützt auf "eine (einzelne) ge- genteilige Ansicht" eine örtliche Zuständigkeit postuliert (vgl. Klage, act. 2), tut sie dies auch hinsichtlich der Kostenfolge auf eigene Gefahr. 5. Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'500.00 und die anwaltliche Grundentschädigung auf Fr. 3'000.00 zu veranschlagen (§ 7 VKD bzw. § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen entfallener Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie mit Blick auf die beschränkte Fragestellung des Rechtsmittelverfahrens sowie den damit verbundenen geringen Auf- wand von Maximalabzügen von je 50 % gemäss §§ 7 und 8 AnwT einer- seits und sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwert- steuer anderseits ist die vom Kläger der Beklagten geschuldete Parteient- schädigung auf Fr. 700.05 (= [Fr. 3'000.00 x 0.8 x 0.5 x 0.5 + Fr. 50.00] x 1.077) festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Partei- kosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 700.05 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 11 - Aarau, 28. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella