auszustellen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 3.4. An diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändert nichts, dass der Beklagte in der Beschwerde nicht sämtliche der soeben erörterten Punkte in Form von Rügen oder Einwendungen (ausdrücklich) vorgebracht hat. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ist folglich - gleich wie das Bundesgericht - weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden.