3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese hat entweder unter Einhaltung der Protokollierungspflicht im Entscheidverfahren einen neuen Entscheid zu fällen, in welchem sie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die (teilweise) Gutheissung oder Abweisung der Klage anführt, oder aber, falls sie dazu nicht in der Lage sein sollte, den Entscheid abzulehnen und entweder den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten oder der Klägerin die Klagebewilligung -7-