Hinzu kommt die eingeschränkte Kognition der Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Beschränkung auf die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist die Kognition des Einzelrichters des Obergerichts bei der Beschwerde, die gemäss Art. 319 ff. ZPO ein unvollkommenes Rechtsmittel darstellt, in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung beschränkt bzw. reduziert (FREIBURGHAUS/AF- HELDT, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Da zwischen den Parteien nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatfragen umstritten sind, steht der Beschwerdeinstanz nicht dieselbe Kognition zu wie der Vorinstanz.