Die Vorinstanz hat ausserdem ihren Entscheid in der Sache nicht rechtsgenügend begründet, so dass auch nicht entschieden werden kann, ob sie das Recht richtig angewendet und den Sachverhalt richtig festgestellt hat. Sie hat bezüglich der Streitsache der Parteien weder zur Beweiswürdigung noch zur Rechtslage materielle Erwägungen angestellt, sondern bloss die Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht wiedergegeben und Ausführungen zu einzelnen Prozessvoraussetzungen (Durchführung der Schlichtungsverhandlung ohne Einigung der Parteien; örtliche und sachliche Zuständigkeit) gemacht. Das ist indes keine Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.