Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, ob Beweisanträge der Parteien vorlagen und dass die Parteien zum Beweisergebnis von der Vorinstanz angehört wurden. Ferner ist unklar, ob die Vorinstanz dem Beklagten Gelegenheit gab, zum Antrag auf Entscheid des Friedensrichters sowie - überhaupt - zu den klägerischen Begehren Stellung zu nehmen.