3.2. Die Vorinstanz hat kein Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2021 geführt, so dass nicht festgestellt werden kann, ob sie das Schlichtungsverfahren formell geschlossen und das Entscheidverfahren formell eröffnet hat. Mangels Protokollierung des Entscheidverfahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebracht haben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, ob Beweisanträge der Parteien vorlagen und dass die Parteien zum Beweisergebnis von der Vorinstanz angehört wurden.