212 ZPO). In einer schriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat die Schlichtungsbehörde daher den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich gehört und ihre Vorbringen geprüft hat (INFANGER, a.a.O., N. 13c zu Art. 212 ZPO). 3. 3.1. Die Klägerin klagte eine Forderung von Fr. 385.00 ein und stellte in ihrem Schlichtungsbegehren den Antrag auf Fällung eines Entscheids für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt. Die Voraussetzungen für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO sind somit erfüllt. -6-