Versäumt es die Schlichtungsbehörde, den informellen und den formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz. Mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz (INFANGER, a.a.O., Art. 212 N. 13 ff.; HONEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO).