2.4. Gibt die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheidung statt, ist das Schlichtungsverfahren, das dem Entscheidverfahren stets vorauszugehen hat (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO), formell zu schliessen, der Schluss des Schlichtungsverfahrens im Protokoll festzuhalten und das Entscheidverfahren formell zu eröffnen. Über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil sind die Parteien zu informieren. Versäumt es die Schlichtungsbehörde, den informellen und den formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz.