JÖRG HONEGGER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 212 ZPO). Ist die Streitigkeit in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht illiquid, muss die Schlichtungsbehörde den Entscheid ablehnen. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse so kompliziert sind, dass sie nicht an einem Termin geklärt werden können, das Beweisverfahren zu umfangreich ist, die Beweise nicht sofort abgenommen werden können, die Beweiswürdigung zu aufwendig ist oder die rechtlichen Fragen zu kompliziert sind.