2.2. Der Antrag der klagenden Partei ist an keine Form gebunden. Er kann im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung gestellt werden. Ist er gestellt worden, ist er im Protokoll aufzunehmen. Ohne einen solchen Antrag darf die Schlichtungsbehörde nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung auszustellen oder einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Andererseits steht es in ihrem freien Ermessen, ob sie ein Entscheidverfahren eröffnen und entscheiden will, wenn ihr ein Antrag vorliegt, da Art. 212 Abs. 1 ZPO bloss eine Kann-Vorschrift enthält (DOMINIK INFAN- GER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art.