3.3. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (Postaufgabe am 22. Februar 2022) eine weitere Stellungnahme ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in der Höhe von Fr. 385.00. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.