1. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 10. November 2021 beim Friedensrichteramt Kreis VII ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO ein, mit welchem sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 385.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2021, Mahnkosten von Fr. 60.00 und Kosten des Betreibungsregisterauszugs von Fr. 18.00 zu bezahlen. Ausserdem ersuchte sie um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. Für den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung stellte die Klägerin den Antrag auf Fällung eines Entscheids.