Obergericht Zivilgericht, Einzelrichter ZVE.2022.7 (2021-016-1070) Art. 30 Entscheid vom 17. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Einzelrichter Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 10. November 2021 beim Friedens- richteramt Kreis VII ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO ein, mit wel- chem sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 385.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2021, Mahnkosten von Fr. 60.00 und Kos- ten des Betreibungsregisterauszugs von Fr. 18.00 zu bezahlen. Ausser- dem ersuchte sie um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. Für den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung stellte die Klägerin den Antrag auf Fällung eines Entscheids. 2. 2.1. An der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2021 konnte keine Ei- nigung zwischen den Parteien erzielt werden. 2.2. Der Friedensrichter Kreis VII erkannte mit Entscheid vom 26. Dezember 2021: " 1. Der Rechtsvorschlag aus der Betreibung Nr. xxx Betreibungsamt Q. CHF 385.00 wird durch den Friedensrichter aufgehoben. 2. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 967.80 zu bezahlen. Zahlungstermin 15.01.2022 3. Der Beklagte hat dem Kanton Aargau, Abteilung "Sektion Tresorerie" die Kosten für die Übersetzung durch C. CHF 170.-- zu bezahlen, mit dem bei- gelegten Einzahlungsschein. Zahlungstermin 15.01.2022 4. Nach vollständiger Tilgung der Forderung lässt die Gläubigerin die Betrei- bungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes Betreibungsamt Q., […] vom 25.10.2021 löschen. Die Klägerin teilt dem Beklagten die Löschung schrift- lich mit. 4. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 plus Auslagen von CHF 467, total CHF 967.80, zu ersetzen. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (Postaufgabe am 7. Januar 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Ab- weisung der Klage, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin. 3.2. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 (Postaufgabe am 11. Februar 2022), die Beschwerde sei abzuweisen. 3.3. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (Postaufgabe am 22. Februar 2022) eine weitere Stellungnahme ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in der Höhe von Fr. 385.00. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Ober- gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -4- 2. 2.1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Antrag der klagenden Partei ist an keine Form gebunden. Er kann im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung gestellt werden. Ist er gestellt worden, ist er im Protokoll aufzunehmen. Ohne einen solchen Antrag darf die Schlichtungsbehörde nicht entscheiden, sondern hat ent- weder die Klagebewilligung auszustellen oder einen Urteilsvorschlag zu un- terbreiten. Andererseits steht es in ihrem freien Ermessen, ob sie ein Ent- scheidverfahren eröffnen und entscheiden will, wenn ihr ein Antrag vorliegt, da Art. 212 Abs. 1 ZPO bloss eine Kann-Vorschrift enthält (DOMINIK INFAN- GER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N. 2 ff zu Art. 212 ZPO). Sie kann daher trotz Vorliegens eines Antrags der klagenden Partei auf einen Entscheid einen Urteilsvor- schlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen (INFANGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO; URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 5a zu Art. 212 ZPO). 2.3. Grundsätzlich kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 unabhängig von der be- troffenen Rechtsmaterie entscheiden. Die Entscheidkompetenz ist jedoch nur für Fälle gedacht, die am Schlichtungstermin ohne weiteres spruchreif sind oder ohne viel Aufwand zur Spruchreife gebracht werden können. Auf- wendige Beweisverfahren sowie Verhandlungen über mehrere Termine ge- hören nicht vor die Schlichtungsbehörde, da das Entscheidverfahren ein- fach, rasch und kostengünstig sein soll und entsprechend grundsätzlich mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO; INFANGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 212 ZPO; JÖRG HONEGGER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 212 ZPO). Ist die Streitigkeit in tatsäch- licher und/oder rechtlicher Hinsicht illiquid, muss die Schlichtungsbehörde den Entscheid ablehnen. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhält- nisse so kompliziert sind, dass sie nicht an einem Termin geklärt werden können, das Beweisverfahren zu umfangreich ist, die Beweise nicht sofort abgenommen werden können, die Beweiswürdigung zu aufwendig ist oder die rechtlichen Fragen zu kompliziert sind. Die Schlichtungsbehörde soll nur in einfachen Fällen entscheiden und im Zweifelsfall nicht entscheiden (INFANGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 212 ZPO; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 3 zu Art. 212 ZPO; HONEGGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 212 ZPO). -5- 2.4. Gibt die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheidung statt, ist das Schlichtungsverfahren, das dem Entscheidverfahren stets vorauszugehen hat (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO), formell zu schliessen, der Schluss des Schlichtungsverfahrens im Protokoll festzuhal- ten und das Entscheidverfahren formell zu eröffnen. Über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil sind die Parteien zu informieren. Ver- säumt es die Schlichtungsbehörde, den informellen und den formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz. Mit der Eröffnung des Ent- scheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten gericht- lichen Instanz (INFANGER, a.a.O., Art. 212 N. 13 ff.; HONEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO). Obwohl das Verfahren mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO), handelt es sich um ein vollwertiges Erkenntnisverfahren, das grundsätzlich nach den zivil- prozessualen Regeln durchzuführen ist (INFANGER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 212 ZPO; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO; HO- NEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO). Im vorgängigen Schlichtungsver- fahren durften die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Diese dürfen aber im Hinblick auf eine allfällige Ent- scheidbegründung verwendet werden (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Da die Schlichtungsbehörde im Entscheidverfahren als echte erste Entscheidin- stanz amtet, sind die Parteiaussagen und Anträge der Parteien im Ent- scheidverfahren wegen der Anfechtbarkeit des durch die Schlichtungsbe- hörde getroffenen Entscheids nach Massgabe von Art. 235 ZPO zu proto- kollieren (INFANGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZPO; HONEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO). Die Schlichtungsbehörde darf sodann in Ausübung der Entscheidkompetenz keinen Billigkeitsentscheid treffen, sondern muss ih- ren Entscheid auf rein rechtliche Überlegungen stützen (HONEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO; INFANGER, a.a.O., N. 13c zu Art. 212 ZPO). In einer schriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat die Schlichtungs- behörde daher den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich gehört und ihre Vorbringen geprüft hat (INFANGER, a.a.O., N. 13c zu Art. 212 ZPO). 3. 3.1. Die Klägerin klagte eine Forderung von Fr. 385.00 ein und stellte in ihrem Schlichtungsbegehren den Antrag auf Fällung eines Entscheids für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt. Die Voraussetzungen für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO sind somit er- füllt. -6- 3.2. Die Vorinstanz hat kein Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 15. De- zember 2021 geführt, so dass nicht festgestellt werden kann, ob sie das Schlichtungsverfahren formell geschlossen und das Entscheidverfahren formell eröffnet hat. Mangels Protokollierung des Entscheidverfahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebracht ha- ben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, ob Beweisanträge der Parteien vorlagen und dass die Parteien zum Beweisergebnis von der Vorinstanz angehört wur- den. Ferner ist unklar, ob die Vorinstanz dem Beklagten Gelegenheit gab, zum Antrag auf Entscheid des Friedensrichters sowie - überhaupt - zu den klägerischen Begehren Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat ausserdem ihren Entscheid in der Sache nicht rechts- genügend begründet, so dass auch nicht entschieden werden kann, ob sie das Recht richtig angewendet und den Sachverhalt richtig festgestellt hat. Sie hat bezüglich der Streitsache der Parteien weder zur Beweiswürdigung noch zur Rechtslage materielle Erwägungen angestellt, sondern bloss die Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht wiedergegeben und Ausführungen zu einzelnen Prozessvoraussetzungen (Durchführung der Schlichtungsver- handlung ohne Einigung der Parteien; örtliche und sachliche Zuständigkeit) gemacht. Das ist indes keine Begründung, die den gesetzlichen Anforde- rungen genügt. Hinzu kommt die eingeschränkte Kognition der Beschwerdeinstanz im Be- schwerdeverfahren. Aufgrund der Beschränkung auf die Rüge der offen- sichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist die Kognition des Einzelrichters des Obergerichts bei der Beschwerde, die gemäss Art. 319 ff. ZPO ein unvollkommenes Rechtsmittel darstellt, in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung beschränkt bzw. reduziert (FREIBURGHAUS/AF- HELDT, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Da zwischen den Parteien nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatfragen umstritten sind, steht der Beschwer- deinstanz nicht dieselbe Kognition zu wie der Vorinstanz. 3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese hat entweder unter Einhaltung der Protokollierungspflicht im Entscheidverfahren einen neuen Entscheid zu fällen, in welchem sie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die (teilweise) Gutheissung oder Abweisung der Klage anführt, oder aber, falls sie dazu nicht in der Lage sein sollte, den Entscheid abzulehnen und entweder den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten oder der Klägerin die Klagebewilligung -7- auszustellen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 3.4. An diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändert nichts, dass der Beklagte in der Beschwerde nicht sämtliche der soeben erörterten Punkte in Form von Rügen oder Einwendungen (ausdrücklich) vorgebracht hat. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ist folglich - gleich wie das Bundesgericht - weder an die in der Be- schwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und sie kann eine Beschwerde mit ei- ner von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4). 4. 4.1. Im Rechtsmittelverfahren ist in der Regel über die Prozesskosten grund- sätzlich nach dem der Kostenverlegung zugrundeliegenden Prinzip des Obsiegens und Unterliegens bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), zu entscheiden. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. 4.2. 4.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1bis VKD). 4.2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wonach die Sa- che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, da keine besonderen Gründe für ein Abweichen von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. DAVID JENNY, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 104 ZPO; PETER REETZ/SARAH HILBER, ebenda, N. 61 zu Art. 318 ZPO), die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in Anwen- dung dieser Bestimmung auszusetzen. 4.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwer- deverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Aus- gang des Verfahrens zu verlegen. -8- Der Einzelrichter erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Frie- densrichters Kreis VII vom 26. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird mit dem Kosten- vorschuss des Beklagten verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. 3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzu- legen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: die Klägerin den Beklagten die Vorinstanz samt Akten Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -9- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 17. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Einzelrichter: Marbet