1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte (Vertreter, samt Beschwerde) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)