Vielmehr machte die Klägerin erneut geltend, über kein Vermögen zu verfügen und nur ein geringes Einkommen zu erzielen, wobei ihr Ehemann sie wegen Arbeitslosigkeit infolge eines Burn-outs finanziell nicht unterstützen könne. Damit zeigte die Klägerin auch nicht auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollte und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Eingabe der Klägerin vom 8. Januar 2022 erfüllt die in E. 1.2 hievor dargelegten Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO demnach nicht.