2.3. Die Klägerin setzte sich in ihrer Beschwerde mit den (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legte sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz gestützt auf von ihr selbst gemachten Angaben zu ihren (schlechten) finanziellen Verhältnissen im Schreiben vom 8. September 2021 und die Leistung des Gerichtskostenvorschusses im Verfahren VZ.2021.6 erst nach zweimaliger Nachfristansetzung zu Unrecht ihre Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO als glaubhaft gemacht betrachtet haben soll.