Sie verfüge über kein Vermögen, sei seit mehr als einem Monat arbeitsunfähig und in naher Zukunft sei mit einer Kündigung zu rechnen. Die vom Gesetz verlangte Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit sei daher erreicht. Wäre die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden, so läge zumindest eine erhebliche Gefährdung i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO vor, weshalb die Klägerin auch deshalb zu einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten wäre. Daran möge auch die von der Klägerin mit Eingabe vom 16. November 2021 geltend gemachte Unterstützung durch Private nichts zu ändern. Demnach sei die Voraussetzung von Art. 99 Abs. 1 lit.