2.2. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin, der Beklagten für ihre Parteientschädigung eine Sicherheit für die Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'884.75. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Klägerin sei zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'120.00 mit Verfügung vom 26. Februar 2021 erstmals eine Fristerstreckung gewährt worden. Das am 15. März 2021 eingegangene Gesuch der Klägerin um Bewilligung der -5-