Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO enthält einen Auffangtatbestand. Entscheidend ist, ob sich bei wirtschaftlicher Betrachtung eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung zeigt, ohne dass ein Tatbestand gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a - c ZPO erfüllt ist. Das normale Prozessrisiko, das letztlich jeder Beklagte trägt, der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird, genügt nicht (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 99 ZPO).