Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO enthält im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung drei Vermutungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar von Zahlungsunfähigkeit und somit von einer Kautionspflicht auszugehen ist. Offene definitive oder provisorische Pfändungsverlustscheine (Art. 149 und Art. 115 SchKG) oder Konkursverlustscheine (Art. 265 SchKG) machen den Kläger kautionspflichtig, nicht hingegen bezahlte, d.h. abgelöste, aber im Betreibungsregister noch nicht gelöschte Verlustscheine (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 99 ZPO).