3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. Januar 2022 (Eingang am 10. Januar 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sei abzuweisen. 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: