2.3. Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort vom 17. September 2021, die Klägerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. 2.4. Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 15. November 2021 um Abweisung dieses Antrags. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verpflichtete die Klägerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2021, für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit von Fr. 1'884.75 zu leisten. -3-