Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2022.5 (VZ.2021.6) Art. 24 Entscheid vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, Beklagte B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Könitzer, Baarerstrasse 12, Postfach, 6302 Zug Gegenstand Forderung / Sicherheit für die Parteientschädigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die B. AG betrieb A. mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betrei- bungsamts Q. vom 2. September 2020 für eine Teilforderung von Fr. 2'000.00 aus dem Konkursverlustschein vom 20. Oktober 2011. A. er- hob am 4. September 2020 Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. 1.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. legte den Rechtsvorschlag mit Eingabe vom 15. September 2020 gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten vor. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten entschied am 22. Januar 2021 im Verfahren SR.2020.154, dass der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werde, und stellte fest, dass A. im Umfang der angehobenen Betreibung zu neuem Vermögen gekommen sei. 2. 2.1. A. reichte mit Eingabe vom 14. Februar 2021 (am Schalter abgegeben am 15. Februar 2021) beim Bezirksgericht Bremgarten Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens gegen die B. AG ein. 2.2. Mit Eingabe vom 12. März 2021 ersuchte A. um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege im Verfahren VZ.2021.6. Der Präsident des Bezirksge- richts Bremgarten wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. April 2021 ab. 2.3. Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort vom 17. September 2021, die Klägerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. 2.4. Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 15. November 2021 um Abweisung dieses Antrags. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verpflichtete die Klägerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2021, für die Parteientschädigung der Be- klagten eine Sicherheit von Fr. 1'884.75 zu leisten. -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. Januar 2022 (Eingang am 10. Januar 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sei abzuweisen. 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss -4- sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 2. 2.1. Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Partei- entschädigung unter anderem dann Sicherheit zu leisten, wenn sie zah- lungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädi- gung bestehen (Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO). Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO enthält im Sinne einer nicht abschliessenden Auf- zählung drei Vermutungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar von Zah- lungsunfähigkeit und somit von einer Kautionspflicht auszugehen ist. Of- fene definitive oder provisorische Pfändungsverlustscheine (Art. 149 und Art. 115 SchKG) oder Konkursverlustscheine (Art. 265 SchKG) machen den Kläger kautionspflichtig, nicht hingegen bezahlte, d.h. abgelöste, aber im Betreibungsregister noch nicht gelöschte Verlustscheine (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 99 ZPO). Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO enthält einen Auffangtatbestand. Entscheidend ist, ob sich bei wirtschaftlicher Betrachtung eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung zeigt, ohne dass ein Tatbestand gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a - c ZPO erfüllt ist. Das normale Prozessrisiko, das letztlich jeder Beklagte trägt, der unfreiwillig in einen Prozess verwickelt wird, genügt nicht (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 99 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin, der Beklagten für ihre Parteient- schädigung eine Sicherheit für die Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'884.75. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Klägerin sei zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'120.00 mit Verfügung vom 26. Februar 2021 erstmals eine Fristerstreckung gewährt worden. Das am 15. März 2021 eingegangene Gesuch der Klägerin um Bewilligung der -5- unentgeltlichen Rechtspflege sei mit Entscheid vom 16. April 2021 abge- wiesen worden, woraufhin der Klägerin mit Verfügung vom 12. Mai 2021 erneut eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'120.00 angesetzt worden sei. Danach habe es für die Leistung des Gerichtskos- tenvorschusses einer zweimaligen Nachfrist bedurft. Weiter habe die Klä- gerin mit Schreiben vom 8. September 2021 betreffend Bestreitung des neuen Vermögens selber ausgeführt, dass ihre finanziellen Mittel zu Ende gehen würden. Sie verfüge über kein Vermögen, sei seit mehr als einem Monat arbeitsunfähig und in naher Zukunft sei mit einer Kündigung zu rech- nen. Die vom Gesetz verlangte Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähig- keit sei daher erreicht. Wäre die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft ge- macht worden, so läge zumindest eine erhebliche Gefährdung i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO vor, weshalb die Klägerin auch deshalb zu einer Sicher- heitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten wäre. Daran möge auch die von der Klägerin mit Eingabe vom 16. November 2021 geltend gemachte Unterstützung durch Private nichts zu ändern. Demnach sei die Voraussetzung von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, weshalb der Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gutzuheis- sen sei. 2.3. Die Klägerin setzte sich in ihrer Beschwerde mit den (zutreffenden) Erwä- gungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legte sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz gestützt auf von ihr selbst gemachten Angaben zu ihren (schlechten) finanziellen Verhältnissen im Schreiben vom 8. September 2021 und die Leistung des Gerichtskostenvorschusses im Verfahren VZ.2021.6 erst nach zweimaliger Nachfristansetzung zu Un- recht ihre Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO als glaub- haft gemacht betrachtet haben soll. Ebenso wenig führte sie aus, weshalb die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung - für den Fall, dass die Zah- lungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden wäre - zu Unrecht eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO bejaht haben soll. Vielmehr machte die Klägerin erneut geltend, über kein Vermögen zu verfügen und nur ein geringes Einkommen zu erzielen, wobei ihr Ehemann sie wegen Arbeitslosigkeit infolge eines Burn-outs fi- nanziell nicht unterstützen könne. Damit zeigte die Klägerin auch nicht auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollte und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Eingabe der Klägerin vom 8. Januar 2022 er- füllt die in E. 1.2 hievor dargelegten Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO demnach nicht. Die darin gemachten Vorbringen der Klägerin bestätigen im Übrigen die von der Vorinstanz getroffene An- nahme ihrer Zahlungsunfähigkeit oder zumindest der Gefährdung der Par- teientschädigung der Beklagten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -6- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte (Vertreter, samt Beschwerde) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde -7- nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 28. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Huber