3. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Kläger die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wofür gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen ist, da sie die Berufung gemeinsam erhoben haben, und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da kein Anwendungsfall von Art. 95 Abs. 3 ZPO vorliegt. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird den Klägern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.