Sie setzen sich jedoch überhaupt nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, und vermögen auch nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid auf einer Rechtsverletzung beruhen soll. Die Eingabe der Kläger erfüllt damit die in E. 2.1 dargelegten Anforderungen an eine Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO nicht. Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten.