Der vorliegenden, nur schwer lesbaren Berufung ist zu entnehmen, dass die Kläger mit dem Entscheid der Schlichtungsbehörde, das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nicht einverstanden sind und damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Fortführung des Verfahrens beantragen. Sie setzen sich jedoch überhaupt nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, und vermögen auch nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid auf einer Rechtsverletzung beruhen soll.