Das Fernbleiben der Kläger von der Verhandlung vom 21. November 2022 sei entsprechend als unentschuldigt zu qualifizieren. Es kämen damit die in der ZPO festgehaltenen und den Klägern mit der Vorladung mitgeteilten Säumnisfolgen zur Anwendung. Das Gesuch der Kläger gelte dementsprechend -5- als zurückgezogen. Nachdem auch die Beklagte nicht zur Verhandlung erschienen sei, sei das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 206 Abs. 3 i.V.m. Art. 242 ZPO).