2.2. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren MI.2022.80 infolge Säumnis beider Parteien als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin 1 habe ihr Schreiben ohne ersichtlichen Grund erst am Freitag, 18. November 2022 und damit am letzten Werktag vor der Schlichtungsverhandlung der Post übergeben, obwohl sie seit dem 1. November 2022 wegen Krankheit in Behandlung sei. Sie habe damit mehr als 2 Wochen gewartet, bis sie das Verschiebungsgesuch gestellt habe. Ein solches Verhalten sei treuwidrig.