2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Genügt die Berufungsschrift den vorstehenden Erfordernissen nicht, so setzt die Berufungsinstanz dem Berufungskläger einzig in den Fällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, ungebührlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist an (REETZ/THEI- LER, a.a.O., N. 33 zu Art. 311 ZPO).