" 1. Das vorliegende Verfahren MI.2022.80 wird infolge Säumnis beider Parteien als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe am 9. Dezember 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Fortführung des Schlichtungsverfahrens.