2.3. Mit Verfügung vom 3. November 2022 forderte die Schlichtungsbehörde die Liegenschaftsverwaltung E. AG auf, innert Frist den Verwaltungsvertrag oder eine Vollmacht der Beklagten einzureichen. Die Vollmacht wurde am 4. November 2022 eingereicht. 2.4. Am 21. November 2022 (Eingang) teilte die Klägerin 1 der Schlichtungsbehörde mit, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Die Schlichtungsbehörde liess telefonisch ausrichten, dass das eingereichte Arztzeugnis zum Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit nicht genüge und die Klägerin 1 auch durch den Kläger 2 vertreten werden könne.