2.2. Die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'550.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. -9- Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 2.3. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'550.00 wird ihm zurückerstattet. 2.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'328.00 auszurichten. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.