2.3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'824.00 auszurichten. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 2.4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'380.00 zu bezahlen. 2. 2.1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.