1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juli 2022 aufgehoben und das Dispositiv wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'550.00 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 2.2. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 wird ihm zurückerstattet.