(Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 5'000.00 (§ 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT; Streitwert Fr. 21'000.00), einem Abzug von 20 % für die nicht stattgefundene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und pauschalen Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf Fr. 3'090.00 festzusetzen. Der Beklagte hat keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, weshalb ein solcher auch nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Das Obergericht erkennt: