Der Kläger ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet, sobald er hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.3.4. Der Kläger ist gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO sodann zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, denn die unentgeltliche Rechtspflege befreit den unterliegenden Kläger nicht vor Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei -8-