3.3. 3.3.1. Der Kläger hat mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren eingereicht. Dieses ist gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO erfüllt sind. 3.3.2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'550.00 (§ 11 VKD i.V.m. § 7 VKD, Streitwert Fr. 21'000.00) sind aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).