lit. a Ziff. 3 AnwT; Streitwert Fr. 21'000.00), einem Abzug von 20 % für die fehlende Rechtsschrift (§ 6 Abs. 1 AnwT), einem Zuschlag für die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 14. Dezember 2020 von 5 % (§ 6 Abs. 3 AnwT) und pauschalen Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 4'380.00 festzusetzen. Der Beklagte hat keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, weshalb ein solcher auch nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6).