Der Kläger ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.2.4. Der Kläger ist gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO sodann zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, denn die unentgeltliche Rechtspflege befreit den unterliegenden Kläger nicht vor Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 5'000.00 (§ 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 -7-