3.2.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers ist für das erstinstanzliche Verfahren vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 5'000.00 (§ 10 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT; Streitwert Fr. 21'000.00), einem Zuschlag für die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 14. Dezember 2020 von 5 % (§ 6 Abs. 3 AnwT), pauschalen Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % [die Leistungen sind vor dem 1.1.2024 erfolgt] auf gerundet Fr. 5'824.00 festzusetzen.