3.2.2. Dem unterliegenden Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, weshalb er gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO von den Gerichtskosten von Fr. 2'550.00 (§ 7 VKD, Streitwert Fr. 21'000.00) befreit ist bzw. diese einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Insoweit er im erstinstanzlichen Verfahren entgegen Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO einen Vorschuss von Fr. 2'500.00 bezahlt hat (siehe vorinstanzliches Urteil E. 4.2), ist ihm dieser zurückzuerstatten. Der Kläger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).