2.5. Nach dem Dargelegten gelingt dem Kläger der Beweis für die Auszahlung des Darlehensbetrags in Form der Umwandlung seiner gegenüber der C._____ GmbH zustehenden Forderung in ein Darlehen gegenüber dem Beklagten nicht. Damit erweist sich die Berufung des Beklagten als begründet und die Klage des Klägers ist abzuweisen. -6- 3. 3.1. Die Berufung des Beklagten ist gutzuheissen, d.h. die Klage ist abzuweisen. Damit unterliegt der Kläger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vollständig.