die C._____ GmbH wird mit keinem Wort erwähnt und von einer angeblichen Umwandlung der Forderung ist nicht ansatzweise die Rede. Anderweitige ins Recht gelegte Dokumente, woraus ein persönliches Einstehen des Beklagten ersichtlich wäre, existieren nicht. Die blosse Behauptung, der Beklagte habe (vorgängig) dem Kläger mündlich ein Versprechen betreffend sein persönliches Einstehen für den Anspruch des Klägers gegenüber der C._____ GmbH gegeben, vermag unter den vorliegenden Umständen den vom Kläger zu erbringenden vollen Beweis hinsichtlich der Umwandlung der Forderung nicht zu erbringen.