2.4. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um juristische Laien handelt, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass im schriftlichen Darlehensvertrag – oder in einem separaten Schreiben – zumindest rudimentär das persönliche Einstehen des Beklagten für die Forderung des Klägers gegenüber der C._____ GmbH festgehalten worden wäre, wenn dies tatsächlich der Wille der Parteien gewesen wäre. Der Darlehensvertrag enthält jedoch keinerlei Hinweis hierauf; die C._____ GmbH wird mit keinem Wort erwähnt und von einer angeblichen Umwandlung der Forderung ist nicht ansatzweise die Rede.