2.2. Entsprechend Art. 8 ZGB hat der Kläger das gültige Zustandekommen des Darlehensvertrags sowie die Auszahlung der Darlehenssumme bzw. die von ihm behauptete Umwandlung einer Forderung in die Darlehenssumme zu beweisen. Als Regelbeweismass gilt dabei der volle Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1).