1.2. Insoweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe keine rechtsgenügenden Berufungsanträge gestellt (Berufungsantwort, Rz. 8 ff.), ist ihm nicht zu folgen. Der Beklagte hat mit Berufung den Antrag gestellt, die Berufung sei gutzuheissen und «es sei dementsprechend der angefochtene Entscheid aufzuheben resp. die Klage abzuweisen». Entgegen dem Kläger hat sich der Antrag des Beklagten nicht darin erschöpft, die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Vielmehr hat er ausdrücklich beantragt, dass die Klage abzuweisen sei und damit ein reformatorisches Begehren in der Sache gestellt. Mithin genügen die gestellten Berufungsanträge den Vorgaben von Art.