Das begründete vorinstanzliche Urteil vom 5. Juli 2022 wurde am 1. November 2022 versendet (Sendungsverfolgung, Gerichtsakten [GA] act. 95). Die Sendung für den Beklagten wurde am 2. November 2022 zur Abholung gemeldet. Mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 9. November 2022, galt der Entscheid aufgrund der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt, auch wenn er die Sendung erst am 10. November 2022 abgeholt hat, da er unbestrittenermassen mit der Zustellung des Entscheids rechnen musste. Damit hat die Frist von 30 Tagen nach Art. 311 Abs. 1 ZPO am 10. November 2022 zu laufen begonnen und endete am 9. Dezember